Fragen und Antworten
Teilzeit Erwerbstätige sind obligatorisch BVG-versichert, wenn das Jahreseinkommen über CHF 22'050.00 liegt. In der obligatorischen Mindestvorsorge gemäss BVG entspricht der versicherte Lohn dem Jahreslohn abzüglich CHF 25'725 Franken. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge können die Vorsorgeeinrichtungen je nach Beschäftigungsgrad einen geringeren Abzug festsetzen oder den gesamten Lohn der Person versichern, wozu sie allerdings gesetzlich nicht verpflichtet sind.
Zunächst muss für jedes Einkommen geklärt werden, ob der Mindestjahreslohn von CHF 22'050.00 erreicht wird. Wenn ja, unterliegt dieser Lohn der BVG-Versicherungspflicht. Wenn keiner der bezogenen Löhne CHF 22'050.00 übersteigt, aber der Gesamtbetrag aller Einkommen über diesem Betrag liegt, so kann sich der Arbeitnehmende entweder bei der Auffangeinrichtung (www.aeis.ch) oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen. Ist eine Person für einen ihrer Löhne bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann sie den zusätzlich bei den anderen Arbeitgebern erzielten Lohn bei dieser Vorsorgeeinrichtung - falls ihr Reglement dies vorsieht - oder der Auffangeinrichtung versichern
Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung von über CHF 80.90 erhalten, sind für die Risiken Invalidität und Tod, nicht aber für das Alter obligatorisch BVG-versichert. Die versicherte Person und die Arbeitslosenversicherung bezahlen je die Hälfte der Beiträge. Die Austrittsleistung von arbeitslosen Personen ist einer Freizügigkeitsstiftung (Bank oder Versicherung) zu überweisen, oder direkt an die BVG-Auffangeinrichtung (www.aeis.ch).
Informationen über vergessene Guthaben erteilt die Zentralstelle für die 2. Säule (www.sfbvg.ch)
Eine Barauszahlung des BVG-Altersguthabens ist möglich, wenn die Person nachweisen kann, dass sie die Schweiz endgültig verlässt, um sich im Ausland niederzulassen. Bei einem Umzug in ein EU-Land oder nach Island oder Norwegen ist eine Barauszahlung des BVG-Vorsorgeguthabens ab dem 1. Juni 2007 nicht mehr möglich, wenn die Person in diesem Land weiter gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert ist (auch ausgeschlossen bei Ausreise nach Bulgarien oder Rumänien ab 1. Juni 2009). Die Auszahlung des überobligatorischen Teils des Vorsorgekapitals (im Gegensatz zum BVG-Minimum) ist hingegen weiterhin möglich. Eine Barauszahlung ist auch nach dem 1. Juni 2007 möglich, wenn die Person in ein anderes Land als die hier erwähnten zieht. Bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz nach Liechtenstein ist die Barauszahlung schon heute nicht erlaubt.
Im Falle einer Scheidung wird das Guthaben aus der 2. Säule zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Geteilt wird das während der Ehe von beiden Ehegatten erworbene Vermögen, nicht aber das vor der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben. Ist einer der Ehegatten invalide oder pensioniert, wird auf die Teilung des Vermögens verzichtet und der Scheidungsrichter spricht eine angemessene Entschädigung zu.
Geschiedene haben beim Tod ihres ehemaligen Ehegatten Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert;
- dem überlebenden Ex-Ehegatten wurde im Scheidungsurteil eine Rente oder eine
Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen;
- der überlebende Ex-Ehegatte hat für mindestens ein Kind zu sorgen oder ist 45 Jahre
alt.
Ein Barbezug der Austrittsleistung ist möglich, wenn die Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht. Die Person muss der Vorsorgeeinrichtung den Nachweis erbringen, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Miete für Räumlichkeiten, Materialkauf, AHV-Bestätigung, Eintrag ins Handelsregister, usw.). Der Antrag für den Barbezug muss im Jahr nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden. Bei verheirateten Versicherten wird die schriftliche Zustimmung des Ehegatten verlangt.
Versicherte können den Vorbezug des Vorsorgeguthabens für den Erwerb von Wohneigentum, die Rückzahlung von Hypothekardarlehen oder den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften nutzen. Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre erfolgen. Nach dem 50. Altersjahr ist die Höhe des Barbezugs beschränkt. Bei verheirateten Versicherten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Wird das Wohneigentum verkauft, muss der vorbezogene Betrag zurückerstattet werden.
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1) Er muss für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen;
2) Er muss mindestens 45 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren verheiratet sein.
Die Höhe der BVG-Mindestrente liegt bei 60% der Altersrente oder der ganzen IV-Rente. Der überlebende Ehegatte, der keine der erwähnten Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
Ein Einkauf führt zu einer Erhöhung der Altersleistungen.
Guthaben aus der gebundenen Vorsorge können für einen Einkauf in die Pensionskasse verwendet werden. Allerdings kann ein solcher Einkaufsbetrag nicht (nochmals) vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Die Mittel müssen direkt vom Säule 3a-Vorsorgeträger an die Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule überwiesen werden. Der Übertrag des gebundenen Vorsorgekapitals an eine
Pensionskasse löst konsequenterweise keine Steuerpflicht aus. Ein derartiger Mitteltransfer ist in der Regel nicht empfehlenswert, da sich dadurch das Einkaufspotential in der zweiten Säule vermindert.